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   OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16   

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OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16 (https://dejure.org/2016,20015)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.07.2016 - 1 Ws 14/16 (https://dejure.org/2016,20015)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Juli 2016 - 1 Ws 14/16 (https://dejure.org/2016,20015)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 115 Abs 1 S 2 StVollzG, § 119a Abs 1 StVollzG, § 119a Abs 2 StVollzG, § 119a Abs 3 S 1 StVollzG, § 119a Abs 6 S 3 StVollzG
    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung: Prüfung von alternativen therapeutischen Behandlungsmaßnahmen bei Ablehnung bisheriger Behandlungsmethoden durch den Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachaufklärung in Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 119a
    Anforderungen an die Sachaufklärung in Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 60
  • StV 2018, 666
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • KG, 09.02.2016 - 2 Ws 18/16

    Strafvollzug bei angeordneter Sicherungsverwahrung; Kontrollverfahren iSd § 119a

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) - , gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris;, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Deshalb bedarf es über die im Vollzug üblichen Behandlungsmaßnahmen hinaus einer "individuellen und intensiven" sowie "psychiatrischen, psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung" (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris).

  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Anders als im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 109 StVollzG, in welchem das Oberlandesgericht auf eine reine Rechtskorntrolle beschränkt ist, besteht im Verfahren nach § 119a StVollzG nämlich eine umfassende Prüfungsbefugnis, was sich schon daraus ergibt, dass der Gesetzgeber neben der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" nur subsidiär und partiell auf die Regelungen der Rechtsbeschwerde in §§ 116 ff. StVollzG verwiesen hat (ebenso KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.09,2015, 1 Ws 353/15 (StrVollz), abgedruckt bei juris; Bachmann a.a.O. Abschn. P Rdn. 126).

    Dabei kommt es nur darauf an, ob im Wege einer retrospektiven Betrachtung das Behandlungsangebot den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat, wobei der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme derselben durch den Gefangenen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 119; BT-Drucks. 17/9874, S. 28).

    Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).

  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Demgemäß muss unmissverständlich klargestellt werden, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist, und welchen Vortrag der Beteiligten die Strafvollstreckungskammer warum für erheblich und zutreffend gehalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.; vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Nach § 66c Abs. 2 StGB ist bei angeordneter oder vorbehaltener Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dem Täter deshalb schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung möglichst entbehrlich zu machen (KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris).

    Notwendig sind dabei solche Behandlungsangebote, welche geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit zu mindern, damit die Maßregel entweder gar nicht vollzogen werden muss oder möglichst bald wieder beendet werden kann, wobei auch der bisherige Behandlungsverlauf in den Blick zu nehmen ist (KG, Beschluss vom 19.08.2015, 2 Ws 154/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ 2014, 273).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris;, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

    Insoweit weist der Senat aber zur Klarstellung darauf hin, dass im Falle der sachverständigen Bestätigung des bisherigen Behandlungsansatzes dem Verurteilten erst dann eine weniger risikomindernde Therapiemaßnahme als Alternative anzubieten ist, wenn sich die aus objektiver Sicht wirklich geeignete und effektive therapeutische Maßnahme trotz intensiver Bemühungen nicht umsetzen lässt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15 und StV 2004, 555).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 1 Ws 190/15

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris;, Beschluss vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14, abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

    Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Rückverlegung - was der Senat im Verfahren nach § 119a StVollzG von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15) - den rechtlichen Vorgaben des § 8 Abs. 3 JVollzG III BW entsprochen hat, da der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen lagen, zumindest zeitweise nicht erreicht werden konnte.

  • OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Dabei ist allein darauf abzustellen, ob dem Verurteilten eine auf seine individuelle Störung bzw. Behandlungsbedürftigkeit ausgerichtete, geeignete und indizierte Betreuungsmaßnahme angeboten worden ist (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2016, 1 Ws 6/16, abgedruckt bei juris).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III - 1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris).
  • KG, 28.04.2000 - 5 Ws 754/99

    Verlegung eines Gefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Die Erstellung bzw. in der Folge auch die tatsächliche Umsetzung eines solchen individuellen und intensiven Angebots ist nur bei Vorliegen einer absoluten Therapie- und Behandlungsunfähigkeit entbehrlich, was eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder eine auf Dauer angelegte und mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufzubrechende und somit nicht zu korrigierende Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung voraussetzt, die nur dann angenommen werden kann, wenn jeder Ansatzpunkt für eine therapievorbereitende Motivationsarbeit gänzlich fehlt (vgl. OLG Celle a.a.O.; ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2005 - 2 Vollz Ws 415/05; KG, Beschluss vom 28. April 2000 - 5 Ws 754/99 - jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Mit Einführung des § 66c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I 2425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden.
  • BGH, 21.07.2011 - 5 StR 32/11

    Beweiswürdigung (Glaubhaftigkeit der einen Mitangeklagten belastenden Einlassung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.07.2016 - 1 Ws 14/16
    Zu den Darlegungspflichten gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (Senat a.a.O.; vgl. hierzu auch OLG Celle NStZ-RR 2005, 356 sowie BVerwGE 22, 218), in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. BGH StraFo 2011, 358).
  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

  • OLG Karlsruhe, 04.09.2014 - 1 Ws 91/14

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei Sicherungsverwahrung:

  • KG, 04.09.2013 - 2 Ws 327/13

    Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wegen Vollzugsdefiziten

  • OLG Frankfurt, 04.07.2013 - 3 Ws 136/13

    Zum Anwendungsbereich der seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelung auf die

  • OLG Nürnberg, 06.08.2015 - 1 Ws 167/15

    Anforderungen an einen Antrag auf gerichtliche Kontrolle der Betreuung des

  • OLG Celle, 09.09.2015 - 1 Ws 353/15

    Verlängerung der Überprüfungsfrist der Sicherungsverwahrung bei Vollstreckung

  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2016 - 1 Ws 20/16

    Widerruf der Strafaussetzung: Erneute Straftatbegehung zwischen Ablauf der

    aa) Entscheidungen über den Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) zu messen (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414 ff. - Rn. 21 nach juris; Senatsbeschluss vom 29. Februar 2016 - 1 Ws 14/16 -).

    cc) Ob der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes dem Widerruf der Strafaussetzung auch deshalb entgegensteht, weil der Widerruf erst mehr als 15 Monate nach Ablauf der (verlängerten) Bewährungszeit und mehr als 14 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6. November 2014 erfolgte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Februar 2016 - 1 Ws 14/16 - Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 19a m. w. N.; LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 50 f.), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Da sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StVollzG richtet - es handelt sich insoweit um eine verwaltungsprozessrechtlich determinierte Beschwerde sui generis (BT-Drucks. 17/9874 S. 29) -, gelangen zunächst die besonderen Regelungen und Bestimmungen nach § 119a Abs. 6 StVollzG und ergänzend über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16 und vom 04.09.2014, 1 Ws 91/14 - jeweils abgedruckt bei juris; ebenso KG StraFo 2015, 434; dass. Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 125).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119 a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119 a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 08.07.2016, 1 Ws 14/16, vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, und vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; KG StraFo 2015, 434; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2016, 2 Ws 79/16, abgedruckt bei juris; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

  • OLG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter

    Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/17 (= NStZ-RR 2017, 60 f) und vom 25.10.2016, 1 Ws 174/16, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

    Sollte aber auch eine solche alternative Intervention entweder vom Verurteilten abgelehnt werden oder mangels therapeutischer Erreichbarkeit fehlschlagen, wird man davon ausgehen müssen, dass der Verurteilte nicht behandlungsfähig ist und sich keine Ansätze mehr für eine erfolgsversprechende therapeutische Motivationsarbeit finden lassen (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2017, 60 f.).

  • LG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Sachverständigengutachten - Mindestanforderungen für Prognosegutachten

    a. Nach der Rechtsprechung des Senats zum Überprüfungsverfahren nach § 119a Abs. 2 StVollzG, welche auch für das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG Geltung beansprucht, bedarf es insoweit zunächst einer qualifizierten Stellungnahme der betreuenden Vollzugsanstalt, um überhaupt die Prüfung zu ermöglichen, ob diese im Überprüfungszeitraum dem Gefangenen eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB genügende Betreuung angeboten hat (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 09.05.2016, 1 Ws 169/15, vom 11.05.2016, 1 Ws 190/15, vom 08.07.2016, 1 Ws 14/17 (= NStZ-RR 2017, 60 f) und vom 25.10.2016, 1 Ws 174/16, jeweils abgedruckt bei juris; ähnlich KG, Beschluss vom 09.02.2016, 2 Ws 18/16, abgedruckt bei juris; dass. StraFo 2015, 434; vgl. auch OLG Nürnberg StraFo 2015, 436).

    Sollte aber auch eine solche alternative Intervention entweder vom Verurteilten abgelehnt werden oder mangels therapeutischer Erreichbarkeit fehlschlagen, wird man davon ausgehen müssen, dass der Verurteilte nicht behandlungsfähig ist und sich keine Ansätze mehr für eine erfolgsversprechende therapeutische Motivationsarbeit finden lassen (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2017, 60 f.).

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2018 - 1 Ws 255/17

    Betreuungsangebot für einen Strafgefangenen bei angeordneter oder vorbehaltener

    Sollte aber auch ein solcher Versuch fehlschlagen, wird ggf. sachverständig zu prüfen sein, ob der Verurteilte überhaupt noch behandlungsfähig ist und sich noch Ansätze für eine erfolgsversprechende therapeutische Intervention finden lassen (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2017, 60 f.).
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